Wie dürfen wir Ihnen weiterhelfen?


Was ist ein Notfall?
- Stromausfall in der gesamten Wohnung bzw. Objekt
- Leitungskurzschluss oder Kabelbrand
- Gasgeruch / Verpuffung
- Wasserrohrbruch
- Abwasserrohrbruch
- Verstopfungen, welche das gesamte Objekt betreffen
- Ausfall der zentral Heizung
- Ausfall der Warmwasserversorgung im gesamten Objekt
- Defekte Heizkörper / Leitungen mit erheblichen Wasseraustritt
- Sturmschäden am Dach / Eingangstüre / Fenster (zum Beispiel Dach abgedeckt, Haustüre lässt sich nicht mehr schließen, Fensterscheibe gebrochen)
Wie soll ich bei einem Notfall vorgehen?
Bitte nehmen Sie telefonisch mit uns Kontakt auf. Wir sind für Sie 24/7 sofort telefonisch erreichbar um Ihnen direkt weiterzuhelfen.
Sollten Personen im Aufzug feststecken, so bitten wir darum die Notruftaste im Aufzug zu betätigen. Sie werden dann direkt mit der Aufzugsfirma verbunden.
Sind wir wirklich für Notfälle rund um die Uhr telefonisch erreichbar?
Ja, durch Unterstützung eines Dienstleisters können wir die 24/7 sofortige telefonische Erreichbarkeit garantieren.
Muss ich in einer Hotline lange warten, nur um dann an einen Mitarbeiter zu geraten, der sich nicht auskennt?
Nein, Sie müssen nicht warten. Notfälle haben höchste Priorität, weshalb wir eine bevorzugte Anrufannahme eingerichtet haben. Unser Dienstleister wurde sorgfältig und mit Bedacht ausgewählt, wobei uns besonders die Qualität der Erreichbarkeit sowie die schnelle und kompetente Bearbeitung Ihres Notfalls wichtig waren. Aus diesem Grund haben wir einen Partner gewählt, der sich auf die Immobilienbranche spezialisiert hat und zahlreiche Hausverwaltungen in Deutschland betreut.
Kostet der Notfall Service Aufpreis?
Dieser Service ist für Sie völlig kostenfrei. Es versteht sich von selbst, dass eine Hausverwaltung in Notfällen rund um die Uhr erreichbar sein muss.
Was ist kein Notfall?
- Stromausfall in einzelnen Räumen
- Defekte Sicherung einzelner Räume / Steckdosen
- Defekte Einbaulampen
- Ausfall des Aufzugs, sofern keine mobil eingeschränkten Personen im Haus wohnen
- Wasserrohrbruch
- Abwasserrohrbruch
- Verstopfungen, welche nur einen Teil Ihrer Wohnung betreffen
- Kleine Undichtigkeiten die zu keinen weiteren größeren Schäden
- Ausfall einzelner Heizkörper
- Ausfall der Warmwasserversorgung durch die Warmwassertherme, des Boiler oder Durchlauferhitzers in Ihrer Wohnung
Ich habe mich ausgesperrt
Dies ist kein Notfall, welcher direkt bei uns gemeldet werden muss.
Um Zugang zum Gebäude zu erhalten läuten Sie bitte bei Nachbarn.
Prüfen Sie bitte, ob ein Zugang zur Wohnung durch offene Fenster, Balkon- oder Terrassentüren möglich ist. Kontaktieren Sie gegebenenfalls eine Person, bei welcher Sie den Zweitschlüssel hinterlegt haben.
Sollte dies alles nichts helfen, so müssen Sie einen Schlüsseldienst beauftragen.
Als Eigentümer bitten wir Sie uns darüber zu informieren und gegebenenfalls ein neues Schloss passend zur Schließanlage zu beauftragen. Gerne können Sie alternativ ein eigenes Schloss verbauen lassen.
Als Mieter kontaktieren Sie bitte anschließend die für Sie zuständige Kontaktperson.
Wie weit ist die Bearbeitung des Schadens und der aktuelle Sachstand?
Sie können jederzeit im Online-Portal den aktuellen Status der Schadensbearbeitung sowie die Daten zur Versicherung Ihrer Anlage einsehen. Einen Versicherungsschaden bearbeitet unser Dienstleister Incon.
Wie lange dauert die Behebung des Schadens?
Dies hängt davon ab, wie schnell der Handwerker erreichbar ist und vor Ort sein kann. Zudem ist es entscheidend, ob eventuell benötigte Ersatzteile direkt eingebaut werden können oder ob diese bestellt werden müssen.
In welchem Umkreis bzw. in welcher Region sind Sie als Hausverwaltung tätig?
Unser Hauptsitz befindet sich in Regensburg, von wo aus wir die gesamte Stadt sowie die südliche Oberpfalz betreuen. Zu den abgedeckten Regionen zählen unter anderem Lappersdorf, Regenstauf, Maxhütte-Haidhof, Teublitz, Burglengenfeld, Schwandorf und Steinberg am See.
Ich bin an Dienstleistungen der Immobilienverwaltung Karg interessiert
Gerne können Sie das Anfrageformular ausfüllen. Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen melden, um die Details zu besprechen.
Nehmen Sie derzeit noch neue Objekte auf?
Ja, wir übernehmen gerne auch für Ihr Objekt die Hausverwaltung. Gerne können Sie das Anfrageformular ausfüllen. Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen melden, um die Details zu besprechen.
Was kostet die Verwaltung?
Bitte beachten Sie, dass der Preis nicht pauschal für alle Objekte festgelegt werden kann, da dieser von der Größe, dem Zustand des Objekts sowie weiteren Einzelheiten abhängt.
Gerne können Sie das Anfrageformular ausfüllen. Wir werden uns dann umgehend telefonisch bei Ihnen melden, um die Details zu besprechen. Nur so können wir Ihnen einen genauen Preis nennen.
Kostet der Notfall Service Aufpreis?
Dieser Service ist für Sie völlig kostenfrei. Es versteht sich von selbst, dass eine Hausverwaltung in Notfällen rund um die Uhr erreichbar sein muss.
Kostet das Online-Portal Aufpreis?
Für uns ist es selbstverständlich, die Möglichkeiten moderner Verwaltungstechnologien zu nutzen. Warum sollten wir dafür einen Aufpreis verlangen? Schließlich ist auch Ihr Online-Banking beispielsweise kostenfrei.
Welche Leistungen sind nicht durch den Verwaltervertrag abgedeckt?
Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Hauptleistungen können in bestimmten Fällen weitere Leistungen erforderlich oder gewünscht sein. Diese zusätzlichen Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die separate Abrechnung erfolgt transparent und nachvollziehbar gemäß dem vereinbarten Vertrag.
Nachfolgende Leistungen sind nicht mit der monatlichen Verwaltungspauschale abgedeckt und werden mit einer Gebühr der Gemeinschaft in Rechnung gestellt:
- Weitere besondere Leistungen die nicht aufgeführt und nicht durch die Grundleistung gedeckt sind.
- Die Erstellung von Abrechnungen die vor dem Zeitraum der Verwaltungsübernahme liegen werden mit einer einmaligen Gebühr berechnet.
- Die Nachforderung fehlender Unterlagen bei der Gemeinschaft, dem Vorverwalter oder Dritten.
- Die Beibringung fehlender Unterlagen, außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Auskunfts- /Herausgabeansprüchen gegen den Vorverwalter.
- Die Abwicklung von Versicherungsschäden welche über einen zeitlichen Umfang von 3 Stunden hinausgehen, sofern die Versicherung diese Kosten nicht ersetzt.
- Das Einholen von Angeboten oder Führen von Vertragsverhandlungen welche über einen zeitlichen Umfang von mehr als 2 Stunden pro Auftrag hinausgeht.
- Die Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Nachbereitung weiterer Eigentümerversammlungen.
- Die Durchführung sämtlicher Maßnahmen für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG.
- Die Aufstellung eines Erhaltungsplanes über einen bestimmten Zeitraum mit Schätzung der zu erwartenden Kosten.
- Pro Bau- / Sanierungs- / Renovierungsmaßnahme welche über einen zeitlichen Umfang von 3 Stunden hinausgeht.
- Die Bearbeitung von Gewährleistungsmängeln, sofern der Auftrag durch die Verwaltung vergeben wurde werden die ersten 3 Stunden nicht in Rechnung gestellt.
- Die Durchführung behördlicher Auflagen.
- Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung inklusive Beauftragung eines Anwaltes.
Welche Aufgaben übernimmt die WEG-Verwaltung?
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, jährliche Eigentümerversammlungen einzuberufen, die Beschlüsse der Eigentümer zu protokollieren und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu übernehmen. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Verwaltung von Finanzen, die Beauftragung von Dienstleistern, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Vertretung der WEG in rechtlichen Angelegenheiten. Zudem muss der Verwalter die Einhaltung der Hausordnung gewährleisten und die Eigentümer regelmäßig über wirtschaftliche Belange informieren.
Welche Aufgaben übernimmt die Sondermietverwaltung?
Sie sind Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Dann Sind Sie hier bei der Sondermietverwaltung genau richtig.
- Übernahme der Kommunikation mit dem Mieter und Versicherungen
- zieht ein Mieter aus und ein neuer ein, so übernehmen wir für Sie die Wohnungsübergabe und fertigen ein Protokoll mit allen Zählerständen und eventuellen Mängeln an
- Entgegennahme der Post von Ihrem Mieter von Versicherungen welche zur Wohnung gehören und Entgegennahme des Grundsteuerbescheids
- Übernahme der Buchhaltung und Eröffnung eines Treuhandkontos
- Verwaltung der Mietkaution
- Kontrolle der Mieteingänge
- Mieterhöhungen durchsetzen
- Mietrückstände verhindern und gegebenenfalls die passenden Maßnahmen ergreifen wie die Beauftragung eines Inkassobüros
- Jährliche Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter
Zusätzlich zu beauftragenden Leistungen:
- Auf Wunsch besichtigen wir gerne, nach Auszug des Mieters, die Wohnung zusammen mit Ihnen, um eventuelle Baumaßnahmen einleiten zu können
- Gegebenenfalls Begleitung von erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- Auf Wunsch kümmern wir uns direkt bei Kündigung um die Nachmieter Suche, und ermitteln hierzu den optimalen Quadratmeterpreis
Kann ich die Sondermietverwaltung auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht die WEG-Verwaltung übernehmen?
Gerne übernehmen wir die Mietverwaltung auch dann, wenn wir nicht die WEG-Verwaltung ausführen. Sprechen Sie uns einfach an, um weitere Details zu besprechen.
Welche Aufgaben übernimmt die Mietverwaltung?
Die Mietverwaltung ist die richtige Wahl für Sie, wenn Sie im alleinigen Besitz eines Mehrfamilienhauses sind, das Sie vermieten. Sie umfasst die umfassende Verwaltung Ihres Zinshauses und beinhaltet sämtliche Leistungen der WEG-Verwaltung sowie der Sondermietverwaltung, die fest in den Vertrag integriert sind.
Bieten Sie auch einzelne Leistungen der Mietverwaltung an?
Sie möchten nicht die gesamte Mietverwaltung, sondern nur einzelne Aufgaben wie die Suche nach einem neuen Mieter, die Schlüsselübergabe und Protokollerstellung oder die Nebenkostenabrechnung übergeben?
Kein Problem! Gerne übernehmen wir auch einzelne Tätigkeiten für Sie. Sprechen Sie uns dazu einfach an.
Hinweise zur Hausordnung
Sie finden die Hausordnung im Online-Portal oder im Treppenhaus. Tipps für ein gutes Miteinander gibt es auf unserer Webseite. Bitte halten Sie sich an die Hausordnung in Ihrem Haus.
Hinweise zur Müllentsorgung
Bitte trennen Sie den Müll richtig, damit keine zusätzlichen Tonnen nötig sind. Das spart Kosten für alle. Vielen Dank, dass Sie uns helfen, die Mülltrennung gut umzusetzen!
Hinweise zum Lüften
Lüften ist wichtig für die Gesundheit und hilft, Schimmel zu vermeiden. Lüften Sie regelmäßig, um die Luft frisch zu halten und die Feuchtigkeit zu reduzieren. So schützen Sie sich vor Schimmel und anderen Problemen.
Hinweise zum Heizen
Richtiges Heizen ist wichtig, um Heizkosten zu sparen. Stellen Sie Ihre Heizung richtig ein und nutzen Sie sie sinnvoll.
Wie erhalte ich künftig die unterjährigen Verbrauchsinformationen?
Wenn Sie zukünftig Einsicht in Ihre unterjährigen Verbrauchsinformationen wünschen oder diese regelmäßig übermittelt bekommen möchten, teilen Sie uns dies bitte über die Ihnen bekannten Kontaktwege mit.
Wir werden Ihre Anfrage entsprechend bearbeiten und Ihnen die Informationen in Zukunft bereitstellen.
Hinweise zum Stromverbrauch
Mit einfachen Maßnahmen können Sie Ihren Stromverbrauch senken. So sparen Sie Geld und schützen die Umwelt.
Mein Parkplatz ist blockiert
Sollte dies regelmäßig der Fall sein, bitten wir Sie, uns darüber zu informieren, damit wir entsprechende Maßnahmen ergreifen und die Bewohner über die Parkplatzsituation sowie die ordnungsgemäße Nutzung hinweisen können, um eine reibungslose Nutzung der Parkflächen sicherzustellen.
Sie haben die Möglichkeit, fremde Fahrzeuge abschleppen zu lassen und sogar rechtlich gegen den Autofahrer vorzugehen. Geschädigte sollten jedoch mit Bedacht handeln, um hinterher nicht auf Abschleppkosten sitzen zu bleiben oder gar selbst eine Anzeige zu bekommen. Im Gegensatz zum öffentlichen Raum, wo Polizisten und das Ordnungsamt gegen Falschparker durchgreifen können, müssen auf privaten Grundstücken die Betroffenen ihre Privatparkplatz-Rechte selbst durchsetzen.
Dokumentieren Sie das unberechtigt abgestellte Fahrzeug und holen Sie einen unabhängigen Zeugen herbei.
Geben Sie dem Fahrer einige Minuten Zeit, zu seinem Fahrzeug zurückzukehren.
Versuchen Sie den Fahrer zu finden.
Rufen Sie den Abschleppwagen innerhalb von wenigen Stunden.
Besprechen Sie vorab die Kosten für das Abschleppen.
Gehen Sie respektvoll mit dem Fremdparker um.
Ist das Rauchen im Treppenhaus erlaubt?
Nicht alle Bewohner sind Raucher und viele fühlen sich durch den auch Rauch gestört. Aus diesem Grund ist das Rauchen im Treppenhaus und den allgemeinen Räumen welche der Allgemeinheit zugänglich sind nicht gestattet. Das Rauchen in den eigenen vier Wänden ist selbstverständlich erlaubt.
Darf ich Bilder oder Dekoration Anbringen?
Wir wollen sicherstellen, dass das Erscheinungsbild einheitlich und vor allem sauber bleibt. Daher ist es nicht erlaubt Dekoration, Bilder, etc. in den Räumen der Gemeinschaft anzubringen.
Darf ich Gegenstände im Hausflur abstellen?
Der Brandschutz im Treppenhaus von Wohnanlagen ist oft ein Thema. Vor allem wenn Bewohner Schuhe, Schränke, Pflanzen, Fahrräder oder Kinderwagen dort abstellen.
Im Falle eines Brandes sollten keine Gegenstände den Weg versperren. Jeder sollte das Gebäude problemlos und schnell über die Treppen verlassen können. Bei Entwicklung von Rauch ist die Sicht eingeschränkt und die Gefahr über Gegenstände zu stolpern steigt.
Darf ich ein Fahrrad im Hausflur abstellen?
Das Abstellen von Fahrrädern ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und im Fahrradkeller gestattet.
Darf ich einen Rollator oder Kinderwagen im Flur deponieren?
Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind Fluchtwege und freizuhalten. Das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen ist erlaubt. Es ist darauf zu achten das keine Fluchtwege versperrt oder andere Bewohner eingeschränkt werden.
Nutzen Sie wenn möglich die dafür vorgesehenen Bereiche. Dies erhöht die Sicherheit von Ihnen und den anderen Bewohnern.
Wohin kann ich mich bei Problemen mit meinem Internet oder Telefon wenden?
Bei Problemen mit dem Internet, WLAN oder der Telefonie ist nicht die Hausverwaltung, sondern Ihr Anbieter zuständig. Bitte kontaktieren Sie diesen direkt.
Mein Internet oder WLAN ist sehr langsam
Diese Tipps sind so simpel wie effektiv und eine gern genutzte Möglichkeit zur Behebung von Verbindungsproblemen:
Nehmen Sie Ihren Router vom Netz und warten Sie fünf Minuten, bevor Sie den Router wieder anschließen. Durch den Neustart wird die Verbindung zu Ihrem Anbieter erneut hergestellt, was Konfigurationsfehler beheben kann. Außerdem werden temporäre Dateien gelöscht, die möglicherweise die Funktion des Routers beeinträchtigen.
Starten Sie auch das Gerät neu, an dem das Problem aufgetreten ist. Dadurch werden die Netzwerkeinstellungen zurückgesetzt, so dass sich Ihr Endgerät erneut mit dem Router verbindet. So lassen sich mögliche Konfigurationsfehler beheben.
Verändern Sie die Position Ihres Routers.
Der WLAN-Empfang ist optimal, wenn dieser möglichst zentral und frei in Ihrer Wohnung aufgestellt ist. Idealerweise ist Ihr Router nicht unter oder hinter einem Gegenstand verstaut, sondern auf Kopfhöhe und in der Nähe einer Tür platziert.
Mein Telefon funktioniert nicht
Bitte überprüfen Sie, ob das Telefon per DECT mit dem Router oder der Basis verbunden ist. Stellen Sie sicher, dass die Basis oder das Telefon korrekt per Kabel am Router angeschlossen ist. Überprüfen Sie außerdem die Router-Konfigurationen.
Der Techniker meines Internetanbieters muss in den Technikraum
Benötigt der Techniker Ihres Internetanbieters einen Zugang zum Technikraum, lassen Sie es uns bitte wissen. Wir kümmern uns darum, dass der Raum zum vereinbarten Termin offen und zugänglich ist.
Darf mein Haustier frei auf der Anlage laufen?
Haustiere dürfen nicht ohne Aufsicht in der Wohnanlage unterwegs sein. Hinterlassenschaften von Ihrem Haustier passieren schon mal, das ist nicht schlimm. Wir bitten Sie jedoch diese schnellstens zu entfernen.
Darf mein Haustier auf der Grünfläche sein Geschäft erledigen?
Es sollte vermieden werden, dass Haustiere ihr Geschäft auf dem Grundstück verrichten. Bitte gehen Sie, wenn möglich, mit Ihrem Haustier spazieren. Die Grünflächen werden auch von anderen Eigentümern und Kindern genutzt.
Darf mein Haustier mit meinen Kindern auf den Spielplatz?
Haustiere sollten den Spielplatz der Gemeinschaft nicht betreten.
Wie kann ich einen Schaden melden?
Sie können einen Schaden über die Ihnen bekannten Kontaktmöglichkeiten melden. Bitte beachten Sie, dass Schäden in der Wohnung, mit Ausnahme der Heizungsanlage, vom Eigentümer behoben werden müssen. Gerne können Sie jedoch Kontakt aufnehmen, um zu prüfen, ob Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung besteht.
Wie weit ist die Bearbeitung des Schadens und der aktuelle Sachstand?
Sie können jederzeit im Online-Portal den aktuellen Status der Schadensbearbeitung sowie die Daten zur Versicherung Ihrer Anlage einsehen. Einen Versicherungsschaden bearbeitet unser Dienstleister Incon.
Wie lange dauert die Behebung des Schadens?
Sie können jederzeit im Online-Portal den aktuellen Status der Schadensbearbeitung sowie die Daten zur Versicherung Ihrer Anlage einsehen. Einen Versicherungsschaden bearbeitet unser Dienstleister Incon.
Mein Haustier, Besucher oder ich haben etwas vom Allgemeineigentum beschädigt
Bei Beschädigungen im Gebäude, die keine Einschränkungen verursachen, bitten wir Sie, über die bekannten Kontaktwege Kontakt mit uns aufzunehmen. Es wäre hilfreich, wenn Sie Fotos und ein Protokoll anfertigen könnten.
Bei Beschädigungen, die Einschränkungen oder Folgen wie unter „Was ist ein Notfall?“ beschrieben verursacht haben, bitten wir Sie, wie bei Notfällen vorzugehen und uns direkt telefonisch zu kontaktieren. Wir sind für Notfälle rund um die Uhr persönlich erreichbar.
Bitte informieren Sie gegebenenfalls Ihre Tierhalter- oder private Haftpflichtversicherung und teilen uns die Schadensnummer mit.
Ich habe einen neuen Mieter
Damit eine reibungslose und ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen. Gerne können Sie diese über die Ihnen bekannten Kontaktmöglichkeiten übermitteln.
Ihr Mieter erhält anschließend die Zugangsdaten zu unserem Online-Portal.
Möchten Sie in Zukunft die Aufgaben als Vermieter an uns abgeben? Wir übernehmen gerne die Mietverwaltung für Sie.
Ich habe meine Wohnung verkauft
Damit eine reibungslose und ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns die entsprechenden Daten des neuen Eigentümers zur Verfügung stellen. Gerne können Sie diese über die Ihnen bekannten Kontaktmöglichkeiten übermitteln.
Wir setzen uns anschließend mit dem neuen Eigentümer in Verbindung, um alles weitere zu besprechen.
Wo finde ich umfassende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Die Informationen finden Sie im „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“. Wir haben den entsprechenden Link für Sie bereitgestellt, damit Sie die Informationen bequem in Ihrem Browser einsehen können.
Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Normalerweise findet einmal jährlich eine Eigentümerversammlung statt. Bei Bedarf wird eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Wo findet die Eigentümerversammlung statt?
Eine Eigentümerversammlung (WEG-Versammlung) findet in der Regel an einem geeigneten Ort in der nähe der Wohnanlage statt. Häufig genutzte Rämlichkeiten sind Hausgemeinschaftsräume, Vereinsheime, Hotels oder Tagungsräume sowie Online-Plattformen.
Wann wird zur Eigentümerversammlung eingeladen?
Die Einladung zur Eigentümerversammlung erfolgt in der Regel drei Wochen im Voraus. Dies gewährleistet allen Eigentümern ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Versammlung und zur Teilnahme. Die Einladungen werden üblicherweise zusammen mit der Jahresabrechnung versendet, sodass alle relevanten Informationen und Unterlagen für die Eigentümer gebündelt zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht eine transparente und informierte Diskussion über die finanzielle Situation und anstehende Entscheidungen der Gemeinschaft.
Wie können meine Themen in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufgenommen werden?
Bitte teilen Sie uns Ihre Themen und Anliegen so früh wie möglich mit. Dies ermöglicht es uns, sicherzustellen, dass alle Vorschläge fristgerecht bis zur Versendung der Einladung zur Eigentümerversammlung eingehen. Themen, die nach dem Versand der Einladung eingehen, können erst in der nächsten Eigentümerversammlung besprochen werden.
Ich kann leider nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Welche Optionen stehen mir zur Verfügung?
Wenn Sie nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen. Diese kann an eine Person Ihres Vertrauens, wie einen anderen Eigentümer, einen Verwandten oder auch an die Hausverwaltung vergeben werden. Der Bevollmächtigte kann in Ihrem Namen an der Versammlung teilnehmen und Ihre Interessen vertreten.
Achten Sie darauf, dass die Vollmacht schriftlich erteilt und rechtzeitig vor der Versammlung eingereicht wird. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden Sie in der Einladung oder können bei uns angefragt werden.
Muss ein Protokoll von der Versammlung angefertigt werden?
Ja, laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss über jede Eigentümerversammlung ein Protokoll angefertigt werden. Dieses Protokoll dient als offizielle Dokumentation der gefassten Beschlüsse und wesentlichen Diskussionen während der Versammlung.
Es muss von dem Versammlungsleiter, von einem Eigentümer – sofern es einen Verwaltungsbeirat gibt, dann von diesem – unterschrieben werden. Dabei dürfen nur anwesende Personen das Protokoll unterzeichnen. Das Protokoll ist wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und als Grundlage für mögliche Anfechtungen oder spätere Entscheidungen zu dienen.
Kann ich gegen einen Beschluss vorgehen?
Ja, Sie können gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgehen, indem Sie eine sogenannte Beschlussanfechtungsklage einreichen. Diese muss jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Beschluss bei Gericht eingereicht werden (§ 46 WEG). Voraussetzung ist, dass der Beschluss entweder gegen das Gesetz, die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung verstößt oder Sie in Ihren Rechten unzumutbar benachteiligt werden. Es ist ratsam, vor einer Anfechtung rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen.
Kann die Hausverwaltung jederzeit gewechselt werden?
Ja, die Hausverwaltung kann jederzeit gewechselt werden, jedoch gibt es bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben, die dabei beachtet werden müssen.
Wie kann die Hausverwaltung Abberufen werden?
Die ordentliche Einladung zur (außer)ordentlichen Eigentümerversammlung ist der erste Schritt. In dieser Einladung werden die Tagesordnungspunkte klar kommuniziert, darunter der Beschlussvorschlag zur Abberufung des Verwalters sowie die Kündigung des bestehenden Verwaltervertrags.
Es ist entscheidend, dass beide Beschlüsse einer Mehrheit der Stimmen der Eigentümer bedürfen, um rechtsgültig zu sein. Die Beschlüsse sollten laut verkündet werden.
Es muss ein Protokoll erstellt werden, welches der Versammlungsführer und ein Verwaltungsbeirat welcher Anwesend ist unterschreiben. Das Protokoll sollte allen Eigentümern in Kopie ausgehändigt oder übersendet werden. Sollte kein Verwaltungsbeirat bestehen, so kann alternativ ein Eigentümer unterzeichnen. Das Protokoll der Versammlung muss bei der bisherigen Hausverwaltung eingereicht werden.
Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung.
Wie bekommen wir Angebote von Hausverwaltungen?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in der Regel ein von der Eigentümerversammlung bestimmter Eigentümer oder ein bestellter Verwaltungsbeirat für die Anfrage von Angeboten an Hausverwaltungen verantwortlich. Die von der Eigentümerversammlung ernannte Person kann im Namen der Eigentümergemeinschaft handeln und Angebote einholen, um sie dann der Eigentümerversammlung zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen.
In manchen Fällen kann auch der Verwalter selbst beauftragt werden, Angebote einzuholen, insbesondere wenn bereits eine Hausverwaltung vorhanden ist und diese in der Lage ist, passende Angebote zu beschaffen.
Wie kann eine neue Hausverwaltung Bestellt werden?
Die ordentliche Einladung zur (außer)ordentlichen Eigentümerversammlung ist der erste Schritt. In dieser Einladung werden die Tagesordnungspunkte klar kommuniziert, darunter der Beschlussvorschlag zur Bestellung der neuen Hausverwaltung sowie der Beschlussvorschlag zur Unterzeichnung eines Verwaltervertrags.
Zur Einladung müssen drei verschiedene Angebote von Hausverwaltungen beigelegt werden, damit die Eigentümer einen Preisvergleich vornehmen und auf dieser Grundlage eine informierte Entscheidung treffen können. Es ist oftmals sinnvoll die neuen Hausverwaltungen auch zur Versammlung einzuladen, damit sich diese kurz vorstellen können.
Es ist entscheidend, dass beide Beschlüsse einer Mehrheit der Stimmen der Eigentümer bedürfen, um rechtsgültig zu sein. Die Beschlüsse sollten laut verkündet werden.
Es muss ein Protokoll erstellt werden, welches der Versammlungsführer und ein Verwaltungsbeirat welcher Anwesend ist unterschreiben. Das Protokoll sollte allen Eigentümern in Kopie ausgehändigt oder übersendet werden. Sollte kein Verwaltungsbeirat bestehen, so kann alternativ ein Eigentümer unterzeichnen. Das Protokoll der Versammlung muss bei der aktuellen bzw. neuen Hausverwaltung eingereicht werden.
Um die Unterzeichnung des neuen Verwaltervertrages zu vereinfachen, ist es sinnvoll den Verwaltungsbeirat oder einen Eigentümer bei der Beschlussfassung entsprechend hierfür zu bevollmächtigen.
Wo bekommen wir Unterstützung?
Gerne sind wir Ihnen beim Wechsel der Hausverwaltung behilflich. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf, und wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Was ist die Intstandhaltungsrücklage?
Die Instandhaltungsrücklage ist eine finanzielle Reserve, die Eigentümergemeinschaften bei Immobilien bilden, um zukünftige Reparaturen und Sanierungen am Gebäude zu finanzieren. Sie dient dazu, unerwartete Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen abzufedern und die Wertbeständigkeit der Immobilie zu sichern.
Ist die Instandhaltungsrücklage Pflicht?
Die Instandhaltungsrücklage ist für Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich vorgeschrieben. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind Eigentümergemeinschaften verpflichtet, eine angemessene Rücklage zu bilden, um zukünftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu decken (§ 19 Abs. 2 WEG).
Wie hoch ist die Instandhaltungsrücklage?
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem individuellen Zustand und Alter des Gebäudes sowie den zu erwartenden Instandhaltungskosten. Üblicherweise wird eine Faustregel verwendet, die eine Rücklage von etwa 0,50 bis 1,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat vorsieht. In bestimmten Fällen, wie bei älteren oder sanierungsbedürftigen Gebäuden, kann eine höhere Rücklage notwendig sein. Letztlich wird die Höhe von der Eigentümerversammlung beschlossen.
Wie erfahre ich wie viel der Instandhaltungsrücklage mein Anteil ist?
In der Teilungserklärung Ihrer Eigentümergemeinschaft sind die Miteigentumsanteile festgelegt, die jedem Eigentümer zugeordnet sind. Diese Anteile bestimmen, wie viel jeder Eigentümer zur Instandhaltungsrücklage beiträgt und wie viel er im Falle eines Verkaufs oder einer Liquidation der Rücklage erhält.
In der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft wird häufig der Stand der Instandhaltungsrücklage aufgeführt. Hier können Sie auch ablesen, wie viel Rücklage insgesamt vorhanden ist und welchen Anteil Sie daran haben, basierend auf Ihrem Miteigentumsanteil.
Wenn die Informationen in der Teilungserklärung oder der Jahresabrechnung nicht ausreichen, können Sie sich an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft wenden. Er kann Ihnen detaillierte Informationen zu Ihrer Instandhaltungsrücklage und Ihrem Anteil daran geben.
Was wird aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt?
Aus der Instandhaltungsrücklage werden Maßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Immobilie finanziert. Dazu gehören unter anderem Reparaturen am Dach, an der Fassade, der Heizung, den Leitungen sowie Arbeiten an Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern oder Aufzügen. Auch größere Sanierungen, die den Werterhalt des Gebäudes betreffen, werden in der Regel aus dieser Rücklage bezahlt.
Was darf nicht aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden?
Aus der Instandhaltungsrücklage dürfen keine laufenden Betriebskosten oder Verwaltungsaufgaben bezahlt werden, wie etwa Hausmeisterdienste, Reinigung, Gartenpflege oder Versicherungen. Auch individuelle Reparaturen oder Renovierungen in den privaten Wohnungen der Eigentümer sind nicht über die Rücklage abgedeckt. Die Rücklage dient ausschließlich für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Darf die Instandhaltungsrücklage zur Überbrückung von Finanziellen Engpässen verwenden werden?
Nein, die Instandhaltungsrücklage darf nicht zur Überbrückung von finanziellen Engpässen verwendet werden. Sie ist zweckgebunden und dient ausschließlich zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage bei Verkauf?
Bei einem Verkauf einer Wohnung oder Eigentumswohnung wird die Instandhaltungsrücklage in der Regel nicht direkt ausgezahlt, sondern bleibt in der Eigentümergemeinschaft. Der Käufer übernimmt den Miteigentumsanteil an der Eigentümergemeinschaft, einschließlich des Rechts auf die Instandhaltungsrücklage.
Was ist der ungefähre Wert meiner Immobilie?
Sie können Ihre Immobilie mit den Inseraten ähnlicher Immobilien in derselben Region vergleichen. Der Preis pro Quadratmeter dieser Objekte wird verwendet, um den Wert der Immobilie zu schätzen. Lage, Größe, Zustand und Ausstattung sind entscheidende Faktoren bei der Bewertung.
Für eine präzise Wertermittlung Ihrer Immobilie empfiehlt es sich, einen erfahrenen Immobilienmakler oder einen zertifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Experten verfügen über das nötige Fachwissen und aktuelle Marktkenntnisse, um den Wert objektiv und zuverlässig zu bestimmen. Eine professionelle Bewertung bietet Ihnen zudem die Sicherheit, den optimalen Verkaufspreis zu erzielen oder fundierte Entscheidungen zu treffen.
Gerne können Sie unser kostenloses Tool für eine unverbindliche erste Einschätzung nutzen. Ihre eingegebenen Daten werden nicht gespeichert, und die Nutzung erfolgt vollständig anonym. So erhalten Sie schnell und unkompliziert einen ersten Überblick über den möglichen Wert Ihrer Immobilie.
Was ist der Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Preis für den Quadratmeter unbebauten Bodens in einer bestimmten Lage, der auf Basis von Grundstücksverkäufen ermittelt wird. Er dient als Orientierungshilfe für die Wertermittlung von Grundstücken und wird in der Regel von den örtlichen Gutachterausschüssen festgelegt. Der Bodenrichtwert variiert je nach Lage und Nachfrage und kann erheblich zwischen verschiedenen Regionen und Stadtteilen schwanken.
Wie bekomme ich Auskunft über den Bodenrichtwert meiner Immobilie?
Informationen über den Bodenrichtwert erhalten Sie in der Regel über die Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden, die diese Werte erstellen und veröffentlichen. Viele Bundesländer bieten zudem Online-Bodenrichtwertkarten an, die eine Visualisierung der Werte ermöglichen. Auch Immobilienportale, jährliche Bodenrichtwerttabellen und Immobilienmakler oder Sachverständige können Ihnen hilfreiche Informationen bieten. Es ist ratsam, auf offizielle Quellen zurückzugreifen, um die aktuellsten und genauesten Daten zu erhalten.
Wie erfahre ich wieviele Anteile der Wohnanlage ich besitze?
Die Teilungserklärung ist das wichtigste Dokument, das die Eigentümerverhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt. Dort sind die Miteigentumsanteile (Anteile) für jede Wohnung oder Einheit festgelegt. Diese sollten Sie in den Unterlagen, die Ihnen beim Kauf Ihrer Wohnung übergeben wurden, finden.
Ein Grundbuchauszug enthält Informationen über das Eigentum an der Immobilie und die Miteigentumsanteile. Sie können einen Auszug beim zuständigen Grundbuchamt anfordern. Dieser zeigt Ihnen auch, wie Ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum geregelt ist.
Wie erhalte ich Einsicht in die Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung erhalten Sie vom Eigentümer, Verkäufer oder dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alternativ können Sie sie beim zuständigen Grundbuchamt anfordern, wo sie hinterlegt ist. Auch ein Notar kann im Rahmen eines Immobilienkaufs die Teilungserklärung besorgen.
Was ist ein Grundbuchauszug?
Ein Grundbuchauszug ist ein offizielles Dokument, das Informationen über ein Grundstück oder eine Immobilie enthält. Er wird aus dem Grundbuch entnommen, das eine öffentliche Aufzeichnung aller Grundstücke und deren Eigentümer in Deutschland ist.
Der Grundbuchauszug ist wichtig für potenzielle Käufer, Kreditgeber und andere Parteien, die Informationen über das Grundstück benötigen, um rechtliche und finanzielle Entscheidungen zu treffen. Er kann beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden, und in der Regel muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, um einen Auszug zu erhalten.
Welche Informationen stehen im Grundbuch?
Der Grundbuchauszug gibt Auskunft über verschiedene wichtige Aspekte einer Immobilie, darunter:
1. Eigentümerverhältnisse: Wer ist der Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie?
2. Miteigentumsanteile: Bei Wohnungseigentum werden hier die Anteile an der Eigentümergemeinschaft festgehalten.
3. Grundschulden und Hypotheken: Informationen über eventuelle Belastungen des Grundstücks, wie Hypotheken, Grundschulden oder andere Rechte Dritter.
4. Dienstbarkeiten: Hinweise auf Nutzungsrechte, wie Wegerechte oder Wohnrechte, die Dritten zustehen.
5. Baulasten: Informationen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die das Grundstück betreffen, wie etwa bestimmte Bauverpflichtungen oder Nutzungsbeschränkungen.
Wie erhalte ich einen Grundbuchauszug?
Der Grundbuchauszug kann direkt beim zuständigen Grundbuchamt angefordert werden. Dieses befindet sich meist beim Amtsgericht, das für den Standort der Immobilie zuständig ist. Sie können den Antrag persönlich, schriftlich oder teils auch online stellen. Manche Amtsgerichte bieten auch einen Service über das Justizportal des jeweiligen Bundeslandes an.
Ein Notar kann ebenfalls einen Grundbuchauszug für Sie anfordern, insbesondere wenn er für Sie im Rahmen eines Immobilienkaufs tätig wird.
Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage bei Verkauf?
Bei einem Verkauf einer Wohnung oder Eigentumswohnung wird die Instandhaltungsrücklage in der Regel nicht direkt ausgezahlt, sondern bleibt in der Eigentümergemeinschaft. Der Käufer übernimmt den Miteigentumsanteil an der Eigentümergemeinschaft, einschließlich des Rechts auf die Instandhaltungsrücklage.
Muss ich einen Makler beauftragen?
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen Makler zu beauftragen. Sie können eine Immobilie selbst kaufen oder verkaufen. Ein Makler kann jedoch hilfreich sein, um den Verkaufsprozess zu erleichtern, indem er Aufgaben wie die Preisermittlung, Vermarktung und Vertragsverhandlungen übernimmt. Wenn Sie mit den Abläufen nicht vertraut sind oder Zeit sparen möchten, könnte die Beauftragung eines Maklers sinnvoll sein.
Wie kann ich Kontakt aufnehmen?
Um eine schnelle und zielgerichtete Bearbeitung Ihres Anliegens sicherzustellen bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
Als Interessent füllen Sie bitte das Anfrageformular aus. Als Eigentümer oder Bewohner kontaktieren Sie uns bitte über das Online-Portal oder telefonisch.
Unter welcher E-Mail Adresse kann ich Sie erreichen?
Bitte sehen Sie davon ab, uns E-Mails zu senden.
Um eine schnelle und zielgerichtete Bearbeitung Ihres Anliegens sicherzustellen, nutzen Sie bitte die beschriebenen Möglichkeiten unter dem Punkt: Wie kann ich Kontakt aufnehmen?
Möchten Sie dennoch eine E-Mail senden? Wir sind unter folgenden E-Mail Adressen erreichbar:
Interessenten: anfrage@hvw-karg.de
Rund ums Online-Portal: portal@hvw-karg.de
Service Anliegen wie Adressänderung oder zum SEPA Mandat: service@hvw-karg.de
Alle weiteren Anliegen: kontakt@hvw-karg.de
Wie oft wird der Anrufbeantworter abgehört?
Unser Anrufbeantworter nimmt Ihr Anliegen auf und ordnet es direkt dem richtigen Objekt zu. Dadurch muss der Anrufbeantworter nicht abgehört werden, da er automatisch die Informationen erkennt und alles in die Wege leitet. Wenn alle Informationen korrekt erkannt werden, kann automatisch ein Vorgang erstellt und bei Bedarf der entsprechende Dienstleister direkt informiert werden.
Warum kann ich einen Mitarbeiter nicht direkt anrufen?
Wir möchten für Sie den bestmöglichen Service bieten. Daher haben wir unsere Prozesse digitalisiert und optimiert.
Für Notfälle stehen wir Ihnen selbstverständlich direkt telefonisch rund um die Uhr zur Verfügung.
Für alle weiteren Fragen möchten wir Sie bitten unser Online-Portal zu nutzen. Sollten Sie keinen Zugang dazu haben, steht Ihnen gerne der Interaktive Anrufbeantworter zur Verfügung. Selbstverständlich nehmen wir bei Bedarf mittels einen Rückruf telefonisch mit Ihnen Kontakt auf.
Wohin kann ich Post senden?
Bitte verzichten Sie darauf, uns Briefe in physischer Form zu senden.
Wir möchten Sie bitten, Ihr Anliegen nach Möglichkeit über die Ihnen zur Verfügung stehenden digitalen Kanäle, insbesondere das Online-Portal, mitzuteilen. Sollten Sie keine Zugangsdaten haben, können Sie uns selbstverständlich auch telefonisch erreichen.
Ist die Nutzung des Online-Portals Pflicht?
Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig.
Jedoch empfehlen wir Ihnen, es zu verwenden, da Sie so umfassend informiert bleiben, stets auf dem Laufenden sind und Vorgänge unkompliziert an uns melden können.
Kostet das Online-Portal Aufpreis?
Für uns ist es selbstverständlich, die Möglichkeiten moderner Verwaltungstechnologien zu nutzen. Warum sollten wir dafür einen Aufpreis verlangen? Schließlich ist auch Ihr Online-Banking beispielsweise kostenfrei.
Ich möchte das Online-Portal nicht nutzen, welche Alternative habe ich?
Das ist kein Problem. Sie können gerne unseren interaktiven Anrufbeantworter nutzen, und Sie erhalten zeitnah einen Rückruf. Weitere Informationen über die Funktionsweise unseres Anrufbeantworters erhalten Sie unter Kontakt.
Wie erhalte ich Zugangsdaten für das Online-Portal?
Rufen Sie uns bitte an und hinterlassen Sie insbesondere Ihre Kontaktdaten, wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Wir senden Ihnen dann die Zugangsdaten zu. Alternativ können Sie diese direkt hier beantragen.
Welche Funktionen bietet das Online-Portal?
Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihre Wohnung und die Wohnanlage. Sie sehen eine Liste aller für Sie zuständigen Dienstleister. Zudem können Sie Dokumente zur Verwaltung Ihrer Wohnung, wie zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung, Protokolle der Eigentümerversammlung und Dienstleisterverträge, einsehen.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, Ihre Post sicher digital zu empfangen. Schadensmeldungen können jederzeit mit allen relevanten Informationen erfasst werden. In einigen Fällen werden die Dienstleister automatisiert informiert, um eine schnelle Behebung des gemeldeten Problems zu ermöglichen. Sie können jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstatus sowie die Details zu Schadensmeldungen einsehen.
Kann ich wirklich alle Daten rund um meine Immobilie Online einsehen?
Ja – Transparenz hat für uns höchste Priorität. Daher digitalisieren wir nach der Übernahme der Verwaltung alle relevanten Unterlagen und stellen sie Ihnen bequem in unserem Online-Portal zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Sie jederzeit die Möglichkeit, zum Beispiel alle Dienstleister rund um Ihre Immobilie auf einen Blick einzusehen und Ihre Post digital zu empfangen. Diese wird zudem dauerhaft für Sie gespeichert.
Im welchen Verhältnis werden Eigentümer an den Kosten beteiligt?
Die Kosten der Jahresabrechnung in der Regel im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer umgelegt, was eine faire und nachvollziehbare Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gewährleistet.
In einigen Fällen kann die Eigentümergemeinschaft abweichende Regelungen zur Kostenverteilung beschließen, z.B. bei den Grundkosten der Heizung. Solche Änderungen können der Beschlusssammlung oder Teilungserklärung entnommen werden.
Wann wird die Jahresabrechnung erstellt?
Die Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich bis spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres erstellt und der Eigentümerversammlung vorgelegt werden. Das bedeutet, dass die Abrechnung in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres fertiggestellt sein sollte. Die Eigentümerversammlung muss dann über die Abrechnung beschließen.
Darf ich die Abrechnung direkt auf den Mieter umlegen?
Die Kosten der Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfen nicht direkt auf den Mieter umgelegt werden, da die Jahresabrechnung in erster Linie die finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft betrifft. Die Abrechnung umfasst Instandhaltungsrücklagen, Verwaltungskosten und andere gemeinschaftliche Ausgaben, die die Eigentümer betreffen.
Allerdings können bestimmte Kosten, die in der Jahresabrechnung aufgeführt sind, indirekt auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Kosten in den Betriebskosten enthalten sind und im Mietvertrag vereinbart wurden.
Habe ich ein Recht die Unterlagen beim Verwalter einzusehen?
Eigentümer haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen zur Jahresabrechnung, was zur Förderung von Transparenz und Fairness innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft beiträgt. Dieses Einsichtsrecht ermöglicht es den Eigentümern, die finanziellen Abläufe zu überprüfen und aktiv an der Verwaltung der Gemeinschaft teilzunehmen.
Bis wann muss mein Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen?
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung für einen bestimmten Abrechnungszeitraum innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und dem Mieter zur Verfügung stellen. Diese Frist ist in § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 01.01. bis 31.12., somit Endet die Frist zum 31. Dezember des Folgejahres.
Muss ich eine Nebenkostenabrechnung bezahlen die zu spät erstellt wurde?
Wenn der Vermieter die Abrechnung nicht fristgerecht erstellt, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen. Das bedeutet, dass er keine zusätzlichen Nebenkosten mehr verlangen kann, die nach dem Fristablauf entstanden sind.
Welche Fristen muss der Mieter bei der Nebenkostenabrechnung beachten?
Der Mieter hat das Recht, bei inhaltlichen Fehlern innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch betrifft die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Unberührt von dieser Regelung bleibt jedoch die Zahlungsfrist für Nachforderungen, die innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung beglichen werden müssen. Es ist daher wichtig, dass Mieter die Abrechnung sorgfältig prüfen und eventuelle Einwände rechtzeitig vorbringen, um mögliche Unstimmigkeiten zu klären.
Darf ich beim Vermieter Einsicht in die Abrechnung verlangen?
Mieter haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen zur Jahresabrechnung, um die Richtigkeit der Abrechnung nachvollziehen zu können. Dies fördert Transparenz und Fairness im Mietverhältnis und ermöglicht es den Mietern, ihre Rechte angemessen wahrzunehmen.
Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?
- Heizkosten: Kosten für die zentrale Heizungsanlage (z.B. Fernwärme oder Gasheizung).
- Wasserkosten: Kosten für Frischwasser und Abwassergebühren.
- Müllabfuhr: Gebühren für die Entsorgung von Müll, inklusive Mülltonnen und Abfallgebühren. Hausmeisterkosten: Kosten für die Dienstleistungen eines Hausmeisters, z.B. Pflege der Grühnflächen und Winterdienst.
- Reinigungs- und Pflegekosten: Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlichen Flächen, z.B. Treppenhaus, Flure, und Außenanlagen.
- Stromkosten: Kosten für den Stromverbrauch in den gemeinschaftlichen Bereichen, wie Treppenhausbeleuchtung, Außenbeleuchtung und für den Aufzug.
- Versicherungen: Kosten für Gebäudeversicherungen (z.B. gegen Feuer, Sturm, Wasser) und eventuell Haftpflichtversicherungen für das Gebäude.
- Kabelanschluss und Internet: Kosten für Kabel- und Internetanschlüsse, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist.
- Wartungskosten: Kosten für Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, Aufzügen und anderen technischen Einrichtungen.
- Grundsteuer: Die Grundsteuer wird in der Regel von der Gemeinde festgelegt und kann je nach Lage und Wert des Grundstücks unterschiedlich ausfallen.
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten: Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen, die regelmäßig erforderlich sind, können umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Zusätzlich können Vermieter noch verschiedene andere Kosten umlegen, sofern diese im Mietvertrag vereinbart sind und den Vorgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV) entsprechen.
Darf der Vermieter die Instandhaltungsrücklage umlegen?
Nein, die Instandhaltungsrücklage darf vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Die Regelungen zur Instandhaltungsrücklage sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Rücklage den Eigentümern zur Verfügung steht und nicht als Betriebskosten für die Mieter betrachtet wird.
Darf der Vermieter die Verwaltergebühren umlegen?
Verwaltungsgebühren zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und können daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Diese Gebühren sind vielmehr als Kosten für die Verwaltung des Mietobjekts zu betrachten, die in der Regel vom Vermieter getragen werden.
Allerdings können Vermieter die Verwaltungsgebühren als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Dies bedeutet, dass sie diese Kosten von ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen können, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.
Darf der Vermieter Bankgebühren umlegen?
Der Vermieter darf Bankgebühren in der Regel nicht auf den Mieter umlegen, weil diese Gebühren nicht als umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelten.
Allerdings können Vermieter die Verwaltungsgebühren als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Dies bedeutet, dass sie diese Kosten von ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen können, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.
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